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BGB § 1460 Haftung des Gesamtguts

BGB § 1460 Haftung des Gesamtguts

[ Auszug: (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere ... ]